Actes du XIVe Congrès
International des Bibliothèques et des Musées des Arts
du Spectacle
Beograd 15-20 septembre
1980.
Beograd : 1982.
ISSN 0361-7500
Thomas Siedhoff
Forschungsinstitut für Musiktheater in Bayreuth
Das Urheberrecht als Hindernis in der Dokumentation
des Musiktheaters
pp. 51-57
Der von König Ludwig XVI eingeführte Druckzwang für alle
Bühnenwerke, die durch die Académie Royale de Musique aufgeführt
wurden sowie die Eingliederung dieser Partituren in die Bibliotlihèque
Royale bzw. Nationale aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Depot
legal, überliefern uns heutzutage ein nahezu einmaliges Spektrum des
französischen Opernschaffens bis zum Jahre 1796.1
Komponisten wie Lully, Rameau, Grétry und Campra, um hier nur
einige zu nennen, sind nahezu mit ihrem gesamten Ouevre in dieser Form
ausgewogen dokumentiert. In Italien, Deutschland und England sind zur gleichen
Zeit nur besonders erfolgreiche Bühnenwerke verlegt und als Partitur
veröffentlicht worden; die Überlieferung der meisten Werke beschränkt
sich jedoch auf handschriftliche Dokumente: Günstigenfalls handelt
es sich um das, oft schwer lesbare, Autograph, überwiegend jedoch
um Kopien in den Theaterarchiven, also wenig authentisches, meistens auf
die lokalen Bedürfnisse zugeschnittenes Aufführungsmaterial.
Mitte des 19. Jahrhunderts setzt jedoch erhebliches Engagement der Musikverleger
und Musikalienhändler ein. So entstehen zu den meisten Aufführungen
an großen Opernbühnen spezielle Textbücher, die von den
Theatern in eigener Regie vertrieben werden. Die Ausgaben von Klavierauszügen,
einzelnen Gesangsnummern und Instrumentalbearbeitungen, überwiegend
für den Gebrauch in der Hausmusik bestimmt, vermittelten die Novitäten
des Spielplans auf rasche und für jedermann nutzbare Weise an ein
breites Publikum. Man kann davon ausgehen, daß die Opernliteratur
von 1830 bis 1914 in einem Maße zum Allgemeingut des Bildungsbürgertums
geworden ist, wie es seitdem nicht mehr der Fall war, und wohl auch in Zukunft
kaum mehr so sein wird. Wiewohl diese zahlreichen Ausgaben und Bearbeitungen
keinen vergleichbaren wissenschaftlichen Quellenwert im Vergleich zu Partitur
und Autograph besitzen, sind doch immerhin Text und die musikalische Struktur
überliefert, daneben mit den Merkmalen der individuellen Rezeption
einzelner Werke. Die Veröffentlichungen von Notendrucken spiegeln
bis 1914 grundsätzlich, von Ausnahmen abgesehen, die musikalische
Szene. Der Zugang zu den meisten Werken der Musikliteratur wurde damals
durch die Arbeit der Musikverleger gewährleistet. Da es noch keine
elektronischen Medien gab (die Schallplatte war damals noch kein Medium
für eine echte Verbreitung), gab es als reproduzierende Künstler
lediglich die Mitwirkenden in Theater und Konzert.
Die Veröffentlichung von Musikliteratur auf diesen Wegen geschah
jedoch mit geringem urheberrechtlichen Schutz der Autoren. Um die Wende
zum 20. Jahrhundert konsolidierte sich daher eine Interessenvertretung,
die die Verwendung musikalischer Werke strenger kontrollieren konnte, und
Komponisten und Textdichtern ein auch über längere Zeit andauerndes
Einkommen aus ein- und demselben Werk zusicherte. Diese Einschränkungen
führten zunächst dazu, daß es keine Ausgaben für den
hausmusikalischen Gebrauch mehr gab, da diese in ihrer Herstellung durch
Tantiemen an die Komponisten zusätzlich mit Kosten belegt wurden.
Die Bühnenwerke wurden in ihrer Rezeption nunmehr ausschließlich
auf das Theaterpublikum eingeschränkt. Gerade Richard Strauss als
bereits führender Komponist war es, der den urheberrechtlichen Schutz
von Bühnenwerken wohlorganisiert vorantrieb. In seiner eigenen arrivierten
Position, und damit für seine Kollegen gleichen Status sprechend,
brachte diese energische Initiative zweifellos unschätzbare Vorteile,
näherten sich die Inhaber geistigen Eigentums den sozialen und finanziellen
Sicherungen, wie sie abhängige Arbeitnehmer zu gleicher Zeit bereits
errungen hatten. Den Verlagen kam nun eine weitere Funktion zu: die Überwachung
der weiteren Verwendung der durch sie vertretenen Werke.
Zwangsläufig konnte es nicht länger dauern, daß, besonders
durch die jetzt beginnenden Möglichkeiten einer technischen Reproduzierbarkeit
künstlerischer Leistungen, diese Künstler auf den Plan traten,
um, wenn nicht gleiche, so doch ähnliche Ansprüche im Sinne des
Leistungsschutzes einzuklagen. Bald überwachten und lenkten internationale
Verwertungsgesellschaften die Verwendung geistigen Eigentums im Sinne von
Schöpfung und (kongenialer) Reproduktion.
Die Werke des Musiktheaters waren durch diese Tendenzen besonders betroffen,
die Verbreitung der Werke verlangsamte sich erheblich, da mit jeder neunen
Verwertung eines Werkes vielseitige Interessen tangiert wurden, zumal damit
auch die individuellen Produktionskosten erheblich anstiegen. Die Interessenvertretung
im Sinne des Urheberrechts - und Leistungsschutzes entwickelte sich durchaus
ungleichmäßig und spiegelt die besseren Möglichkeiten eines
Kollektivs im Wettstreit um günstigere Ausgangspositionen. Bildende
Künstler als individuelle und nichtorganisierte "Autoren" genießen
bei weitem nicht gleiche Konditionen des Urheberrechts wie etwa Orchestermusiker
oder Komponisten. Der Bildende Künstler erhält keine Tantiemen
bei Weiterverkauf oder Ausstellung seiner Bilder, nicht zu Lebzeiten, schon
gar nicht bis zu 70 Jahren nach seinem Ableben. Komponisten und deren Erben
genießen Schutz und Garantie bis über zwei nachfolgende Generationen
hinweg. Das Oeuvre Richard Strauss' sichert seinen Nachkommen noch heute
ein Leben ohne Sorgen, die Nachfahren bildender Künstlern leben in
den seltensten Fällen vom Erbe ihrer Vorfahren.
Reproduzierende Künstler genießen immerhin gleichen Schutz
bis zu 25 Jahren nach der Aufführung bzw. Erstausführung, wobei
in den Augen der manchmal übermächtigen Kollektive der Musikausübenden
diese Spannen bei weitem nicht als ausreichend angesehen werden.
So begrüßenswert die soziale Sicherung des geistigen und
künstlerischen Besitzstandes ist, so einengender ist sie in der Wirkungsbreite
neuerer Musik auf ein zeitgenössisches Publikum. Der Weg eines Werkes
vom Autor zum Publikum ist ein schmaler Pfad im Dickicht verschiedenster
Ansprüche. Nur scheinbar sind die
elektronischen Medien ein ideales Sprachrohr zur Vermittlung dieser
Kompositionen, da auch hier die Verbreitung lediglich in einer einmaligen,
selten wiederholten Ausstrahlung einer Musikkonserve vorgenommen wird.
Der Zugang zum Werk wird nicht in dem Maße ermöglicht, daß
sich eine interessierte Öffentlichkeit mit dem Material auseinandersetzen
kann und nicht annähernd den Möglichkeiten entspricht, die einem
Publikum im 19. Jahrhundert zur Verfügung gestanden haben. Bühnenwerke,
die heute zur Uraufführung an einem Theater angenommen werden, haben
bereits ein Raster im Prozeß einer Risikoverminderung seitens Autor,
Verlag und Theater bzw. Rechtsträger hinter sich, das finanzielles
Engagement allseits auf ein Mindestmaß begrenzt. Daß ein so
delikates Gleichgewicht nur von arrivierten Komponisten und Verlegern gehalten
werden kann, ist offensichtlich. Die Entstehungs- und Aufführungsgeschichte
der Oper "Das Lächeln am Fuße der Leiter" nimmt sich angesichts
dieser Bedingungen fast wie ein anachronistisches Märchen aus.2
Die Musikverlage sehen in zunehmendem Maße ihre Aufgabe nicht
mehr in der Verbreitung sondern vielmehr in der Verwaltung der von ihnen
vertretenen Werke, und verlieren individuelle und sorgfältige Öffentlichkeitsarbeit
immer mehr aus dem Auge. Klavierauszüge werden überhaupt erst
gedruckt, wenn ein neues Werk zur Uraufführung angenommen wird; in
der seltensten Fällen ist dieser dann auch für ein "normales"
Publikum zu kaufen, meistens dient er lediglich als Ansichtsmaterial für
andere Bühnen oder für die elektronischen Medien. Das Aufführungsmaterial
wird von Kopisten erstellt und verbleibt in den Verlagsarchiven, nicht
einmal bei den Theatern. Libretti, am konstengünstigsten zu produzieren,
werden überwiegend auch erst veröffentlicht, wenn das Werk auf
dem Sediment der Musikgeschichte angekommen ist.
Dem Interessenten, der sich die Textur eines modernen Bühnenwerks
vor Augen führen will, bleibt jeder konventionelle Weg versperrt,
da ihm Verlage Einsicht nur in Ausnahmefällen gewähren. Ist das
Werk einmal über Radio bzw. Fernsehen verbreitet worden, hat er die
Chance, für seinen ausschließlichen privaten Zweck einen Mitschnitt
auf Tonband oder, günstigenfalls, auf Videocassette zu erstellen.
Institutionen, die sich zur Aufgabe gemacht haben, bzw. deren Aufgabe
es sein sollte, das zeitgenössische Musikschaffen mittels Forschung,
Dokumentation und Lehre zu verbreiten, bleibt heute angesichts dieser restriktiven
Bestimmungen nur der Weg in die Illegalität. Das Phänomen eines
historisch überlastigen Spielplans überträgt sich somit
zwangsläufig auf diese Institutionen, denen in der Verfassung nominell
so großer Spiel- und Freiraum in Forschung und Lehre garantiert wird.
Die urheberrechtlich unsinnig engen Auslegungen verhindern einen zeitgenössisch
orientierten Schulunterricht und Vorlesungsbetrieb, da der Begriff der
Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechts bereits in einem Klassenzimmer
oder einem Hörsaal die Vorführung eines Werks mit Bild- oder
Tonträgern zu einem kostspieligen Unternehmen machen würde. Umgeht
man diese Hürde, ist ein langwieriges Genehmigungsverfahren beim Rechtsinhaber
notwendig, um ausnahmsweise ein solches Werk zu Gehör zu bringen,
eine Prozedur, vor der die meisten Dozenten resignieren.
Die Rundfunkanstalten, in der Bundesrepublik Deutschland immerhin Institutionen
des Öffentlichen Rechts, sehen sich nicht in der Lage, ebenso öffentlichen
Institutionen wie Schulen und Universitäten Beispiele ihrer Produktionen
zu Vorführungen zu überlassen. Theatermuseen und -bibliotheken
sind ebenfalls gezwungen, mit vielen Bereichen in urheberrechtlich unverfängliche
Sammelgebiete auszuweichen, sei es, daß das Hauptinteresse z.B. auf
die Sammlung szenographischer Dokumente gerichtet wird, das aus den eingangs
genannten Gründen weniger konfliktgeladen ist, oder der historische
Rückgriff in die Bereiche getan wird, deren Mindestalter die kanonischen
70 Jahre hinter sich gelassen haben.
Nicht ohne Grund gleichen Ausstellungen, die eigentlich zeitgeschichtlichen
Themen des Theaters bzw. dessen Gegenwart gewidmet sind, eher Kunstgalerien,
die nur wenig Rückschlusse auf eine theatralische Wirklichkeit zulassen,
da ein Bühnenbildentwurf ja lediglich ein einziger Parameter eines
weit größeren Pakets von Informationen ist.
Diesen Institutionen, so gewinnt man den Eindruck, ist dieser Tatbestand
in zunehmendem Maße ins Unterbewußtsein entglitten; aus dem
totalen Ereignis des Theaters müssen bei dessen Dokumentation wesentliche
Bestandteile aus wenig plausiblen Gründen aufgegeben werden, wobei
die Werke des Musiktheaters von diesen Ausfällen wesentlich stärker
betroffen sind, als Werke des Sprechtheaters. Die technisch ausgereiften
Methoden einer umfassenden Dokumentation, wie Schall- und Bildaufzeichnung,
können nicht angewandt werden, da sie im Sinne der gesetzgeberischen
Bestimmungen nicht oder nur unter allergrößten Schwierigkeiten
angewandt werden dürfen.
Die Position der Lehr- und Forschungsinstitute scheint gegenüber
den mächtigen, durch einflußreiche Lobbies vertretenen Kollektive
der Künstler, Autoren und Verlag wie Vertrieb so schwach, daß
eine durchgreifende Änderung ihrer Arbeitsbedingungen kaum zu erwarten
ist. Der Blick nach Holland zeigt jedoch einen Zustand, der, wenngleich
wenig einem Ideal gleicht. Offensichtlich ist das Ansehen der Einrichtungen,
die den Auftrag zeitgenössischer Werk- und Theaterdokumentation so
professionell erfüllen, in der breiten Öffentlichkeit und gegenüber
dem Gesetzgeber so hervorragend, daß nagendes Mißtrauen gegenüber
angeblichen Mißbräuchen des Urheberrechts in deren Arbeitsbereich
den Spielraum dieser Institute nicht einengt. Symptomatisch erscheint in
die Tatsache, daß in diesem Klima Uraufführungen musikalischer
Bühnenwerke von einer weit größeren Öffentlichkeit
rezipiert werden, als es etwa in bundesdeutschen Experimentierbühnen
der Fall ist. So ist Peter Schats Zirkusoper Houdini ein, populärer
Erfolge geworden, im besten Sinne dieses Worts, was kaum eine zeitgenössische
Oper in anderen Ländern für sich beanspruchen kann.
Eine Revision unserer Bedingungen, die für die meisten gleichermaßen
zutreffen, läßt sich nur in einer deutlichen Veränderung
des Bewußtseins zugunsten der neuen Werke und ihrer Realisation im
Bereich des Sammelns und Dokumentierens erzielen, der deutlichen Artikulation
dieses Anspruchs gegenüber Künstlern, ihren Interessenvertretern
und der breiten Öffentlichkeit, der aus der zu verändernden Situation
heraus ein Angebot zur intensiveren Auseinandersetzung mit Werken der Gegenwart
gemacht werden mußte.
Es wird, wenn sich die Schere zwischen Musealem und Bühnenwirklichkeit
nicht immer weiter öffnen und im Unendlichen verlieren soll, einer
engagierten, auch politischen Initiative bedürfen, um das Bewußtsein
dorthin zu lenken. Kein anderer Kreis scheint dafür prädestinierter
und betroffener, als das hier versammelte Forum.
Footnotes:
1 Vorwort zur kritischen Ausgabe der
Oper Tarare von Antonio Salieri, München: Henle 1978. (Die Oper
1,1.). [Return]
2 Irmgard Scharberth. Musiktheater
mit Rolf Liebermann. Hamburg: Christians 1975, S.66 ff. [Return]
URL: http://www.theatrelibrary.org/sibmas/congresses/sibmas80/belgrad_07.html
Information about
this site: Maria Teresa Iovinelli, Secretary General
Last modified: 08/01/03
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